Je nach Bundesland unterscheiden Sie sich die denkmalrechtlichen Auflagen für die Errichtung eines Windkraftwerkes. Diese möchten wir Ihnen hier kurz vorstellen.
Bereits im Zuge der Planungsphase, einer einzelnen Windkraftanlage oder eines größeren Windkraftparks, wird in Hessen die Erstellung eines denkmalfachlichen Beitrages durch den Unternehmer gefordert. Dieses umfasst die archäologische Geländebegehung in einem Radius von 300 m zur Mitte des Aufstellortes des Windkraftwerkes sowie eine Begehung aller dazugehörigen Zuwegungen, Leitungsgräben und Lagerflächen in einem Abstand von 50 m zu beiden Seiten. Diese Begehung dient der Prüfung und Dokumentation bislang unbekannter oder bekannter Boden- und Kulturdenkmäler.
Eine Begehung wird lediglich in den vegetationsarmen Monaten,
vom 1. November bis ca. 30. April, genehmigt und nur in seltenen Ausnahmen ist eine vorzeitige oder anschließende Geländebegehung möglich.
Diese Freigabe obliegt dem oder der etwaigen Bezirksarchäologen/in.
Je nach Geländeform (Bergrücken, Hang, Wiese oder Acker), Art und Dichte der örtlichen Vegetation sowie Anzahl der archäologischen Befunde benötigt ein Team für die Begehung des Surveygebietes eines Windkraftwerkes (300 m Radius) etwa zwei bis drei Tage. Die Gesamtanzahl der Feldtage (Arbeitstage) wird zudem durch die Anzahl, Länge und Breite der Zuwegungen, Lager- und Stellflächen sowie Leitungsgräben verlängert. Ein Team besteht mindestens aus einem Projektleiter und 1–2 Mitarbeitern.
In Westfalen (Nordrhein-Westfalen) unterliegen der Planungsbereich des Windkraftwerkes den Auflagen des regional zuständigen Bezirksarchäologen.
Mögliche Auflagen wären eine bauvorgreifende Begehung, eine baugebleitende Untersuchung, oder aber eine Ausgrabung.
Alle Auflagen müssen nach den Vorgaben des LWL erfolgen.
Die Vorgaben für eine Begehung umfassen: (siehe Grabungsrichtlinien März 2023, Seite 30–33)
Wir begleiten Sie gerne bei diesem Vorhaben.
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